EuGH - Urteil vom 20.06.1991
Rs C-60/90
Normen:
EWGV Art. 177 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 4 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 13 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Begriff - Holding-Gesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen ist - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen Rs C-60/90

DRsp Nr. 2006/13469

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Begriff - Holding-Gesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen ist - Ausschluß;

»Artikel 4 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) ist dahin auszulegen, daß eine Holding-Gesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne daß diese Gesellschaft - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und damit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist. Die Zugehörigkeit zu einem Weltkonzern, der nach aussen unter einem einzigen Namen auftritt, ist für die Frage, ob diese Gesellschaft Steuerpflichtiger ist, unbeachtlich.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 4 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 13 ;

Entscheidungsgründe: