EuGH - Urteil vom 26.10.1995
Rs C-144/94
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1996, 511
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuertatbestand und Steueranspruch - Befugnis der Mitgliedstaaten, für bestimmte Umsätze den Eintritt des Steueranspruchs zu verschieben - Umfang;

EuGH, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen Rs C-144/94

DRsp Nr. 2006/12851

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuertatbestand und Steueranspruch - Befugnis der Mitgliedstaaten, für bestimmte Umsätze den Eintritt des Steueranspruchs zu verschieben - Umfang;

»Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bestimmt: "Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird." Nach Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten abweichend von dieser Regel den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs so verschieben, daß er "für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen... entsteht: entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments oder spätestens bei der Vereinnahmung des Preises oder im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments, binnen einer bestimmten Frist nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands". Diese Bestimmung erlaubt den Mitgliedstaaten, als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs für alle Dienstleistungen die Vereinnahmung des Preises festzusetzen.