EuGH - Urteil vom 13.12.1989
Rs 342/87
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 27 ; RL 77/388/EWG Art. 17 ; RL 77/388/EWG Art. 22 ; RL 77/388/EWG Art. 18 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Keine Erfuellung der Voraussetzung;

EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen Rs 342/87

DRsp Nr. 2006/14016

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Keine Erfuellung der Voraussetzung;

»Das in der Sechsten Richtlinie ( 77/388 ) vorgesehene Recht des Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer im Rahmen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch einen anderen Steuerpflichtigen besteht gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden - d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden. Es erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die gemäß Artikel 21 Aabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.«

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 27 ; RL 77/388/EWG Art. 17 ; RL 77/388/EWG Art. 22 ; RL 77/388/EWG Art. 18 ;

Entscheidungsgründe: