BVerwG - Beschluß vom 19.06.1997
8 B 127.97
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a ; 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - 77/388/EWG - (ABlEG Nr. L 145/1 vom 13. Juni 1977) Art. 33 ;
Fundstellen:
Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 31
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1439/94

Steuerrecht - Vergnügungssteuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer, Gleichartigkeit mit Umsatzsteuer

BVerwG, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 8 B 127.97

DRsp Nr. 2007/3791

Steuerrecht - Vergnügungssteuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer, Gleichartigkeit mit Umsatzsteuer

1. Die Vergnügungssteuer auf Spielapparate besitzt den Charakter einer Aufwandsteuer, die wegen der Begrenzung des Steuertatbestandes auf das Bereitstellen steuerpflichtiger Geräte in dem Gebiet der Gemeinde örtliche Wirkung im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG aufweist und bundesgesetzlich geregelten Steuern - insbesondere der Umsatzsteuer - nicht gleichartig ist. 2. Die pauschale Spielapparatesteuer ist offenkundig eine von der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nicht berührte "Abgabe auf Spiele" bzw. allgemein eine Steuer, "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern" hat.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a ; 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - 77/388/EWG - (ABlEG Nr. L 145/1 vom 13. Juni 1977) Art. 33 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).