EuGH - Urteil vom 21.02.2008
Rs C-425/06
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d ;
Fundstellen:
DB 2008, 622
IStR 2008, 258
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. a und d - Mietkauf - Künstliche Aufspaltung der Leistung in mehrere Bestandteile - Wirkungen - Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage - Befreiungen - Missbräuchliche Praxis - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen Rs C-425/06

DRsp Nr. 2008/6059

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. a und d - Mietkauf - Künstliche Aufspaltung der Leistung in mehrere Bestandteile - Wirkungen - Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage - Befreiungen - Missbräuchliche Praxis - Voraussetzungen

»1. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Praxis vorliegt, wenn mit dem fraglichen Umsatz oder den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll. 2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der im vorliegenden Urteil enthaltenen Auslegungshinweise zu bestimmen, ob Umsätze wie die im Ausgangsverfahren fraglichen im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung im Hinblick auf die Sechste Richtlinie 77/388 als Teil einer missbräuchlichen Praxis anzusehen sind.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d ;

Entscheidungsgründe: