EuGH - Urteil vom 14.06.2007
Rs C-445/05
Normen:
EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;
Fundstellen:
EuZW 2007, 611
IStR 2007, 547
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit den Schülern

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen Rs C-445/05

DRsp Nr. 2008/3330

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit den Schülern

»Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für von einem Einzelnen mit dem Status eines freien Mitarbeiters erbrachte Tätigkeiten, die in der Erteilung von Schularbeitshilfe sowie Keramik- und Töpferkursen in Erwachsenenbildungseinrichtungen bestehen, nur dann gewährt werden, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnden Lehrer handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;

Entscheidungsgründe: