EuGH - Urteil vom 29.03.2007
Rs C-111/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 3 Abs. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 2007, 1122
IStR 2007, 401
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels beschränkte Steuerhoheit jedes Mitgliedstaats - Keine Besteuerung des in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See befindlichen Teils

EuGH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen Rs C-111/05

DRsp Nr. 2008/3371

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels beschränkte Steuerhoheit jedes Mitgliedstaats - Keine Besteuerung des in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See befindlichen Teils