EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 2006, 2796
DStRE 2007, 1121
IStR 2007, 106
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e - Umfang der Steuerbefreiung - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz durch einen Zwischenhändler, der weder Zahnarzt noch Zahntechniker ist - Beauftragung eines Zahntechnikers
EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen Rs C-401/05
DRsp Nr. 2008/3246
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e - Umfang der Steuerbefreiung - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz durch einen Zwischenhändler, der weder Zahnarzt noch Zahntechniker ist - Beauftragung eines Zahntechnikers
»Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf Lieferungen von Zahnersatz durch einen Zwischenhändler wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der weder Zahnarzt noch Zahntechniker ist, den Zahnersatz aber bei einem Zahntechniker erworben hat, nicht anwendbar ist.«
Normenkette:
EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a ;
Entscheidungsgründe:
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