EuGH - Urteil vom 13.12.2007
Rs C-408/06
Normen:
6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2008, 277
IStR 2008, 180
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Milchquoten-Verkaufsstelle - Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen - Größere Wettbewerbsverzerrungen - Räumlicher Markt

EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-408/06

DRsp Nr. 2008/3073

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Milchquoten-Verkaufsstelle - Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen - Größere Wettbewerbsverzerrungen - Räumlicher Markt

»1. Eine Milchquoten-Verkaufsstelle ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie.