FG Köln - Beschluss vom 28.12.2004
8 V 5111/04
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 5 ; UStG § 3 Abs. 9 ;

Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

FG Köln, Beschluss vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 8 V 5111/04

DRsp Nr. 2005/4061

Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen im Rahmen des Partyservices nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, wenn sich die Leistung auf eine Anlieferung von Speisen und ggf. Getränken, die in der Anlage zu § 12 UStG aufgeführt sind, beschränkt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 5 ; UStG § 3 Abs. 9 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Versteuerung von Umsätzen im Rahmen des Party-Services des Antragstellers zum ermäßigten Steuersatz.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 ein Restaurant im G-Markt in L, einen Imbissstand, der vor dem G-Markt seinen Standplatz hatte und einen Partyservice. In einem Werbebblatt zu dem Party-Service heißt es u.a.:

"Alle Buffets liefern wir ab 10 Personen mit Geschirr und Besteck frei Haus. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zu allen Buffets liefern wir Teller und Bestecke kostenlos dazu, wenn sie dieses gespült zurück bringen. Gegen eine Gebühr von 26,00 EUR besteht auch die Möglichkeit das Geschirr von uns ungespült abholen zu lassen ..."