BFH - Urteil vom 23.07.1998
V R 87/97
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 31 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BB 1998, 2246
BFH/NV 1998, 1587
BFHE 186, 168
BStBl II 1998, 641
DB 1998, 1949
NJW 1999, 1992
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Steuersatz bei Tätowierern

BFH, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen V R 87/97

DRsp Nr. 1998/18542

Steuersatz bei Tätowierern

»Ein Tätowierer führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung.«

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 31 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führt nebenberuflich selbständig Tätowierungen aus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) besteuerte diese Leistungen in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1994 und 1995 mit dem allgemeinen Steuersatz. Das FA wies den Einspruch des Klägers zurück, durch den er eine Besteuerung seiner Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz beantragt hatte, weil die Tätowierungen als Kunstwerke unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1993 (im folgenden: UStG) einzureihen seien. Außerdem, so hatte er geltend gemacht, habe er bei den Tätowierungen Urheberrechte übertragen und dadurch einen Umsatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ausgeführt.