FG Berlin - Urteil vom 21.01.2003
7 K 7087/02
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ; UStG § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 226

Steuersatz für die Erstellung von Computerprogrammen

FG Berlin, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 7087/02

DRsp Nr. 2003/14847

Steuersatz für die Erstellung von Computerprogrammen

Die Einräumung von Nutzungsrechten Dritten gegenüber, die ein Computerprogramm im Rahmen ihres eigenen Unternehmens anwenden, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 76 Buchst. c UStG für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ; UStG § 3 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze der Klägerin aus an die X. und an die Z. erbrachten Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind oder nicht.

Die X. war zunächst eine Tochtergesellschaft der A, in der sämtliche Datenverarbeitungsleistungen für die Unternehmensgruppe der A gebündelt wurden. Nach Aufbau des Konzerns der B im Jahre 1994 (unter Umfirmierung der A war die X. Tochtergesellschaft der B. Sie führte von da an auch für die C (einschließlich ihrer Abteilung D und die E sämtliche Datenverarbeitungsleistungen durch.

Mitte der neunziger Jahre gab es Bestrebungen, die Zusammenarbeit zwischen der B und der F zu intensivieren (bis hin zu einer Fusion beider Institute). In diesem Zusammenhang gründeten die B und die F die Z. , an der sie jeweils zu 50 v. H. beteiligt waren.

Die Klägerin schloss am 28. Dezember 1993 mit der X . einen Rahmenvertrag, dessen Textziffer 1 lautet: