FG Münster - Urteil vom 13.11.2007
15 K 194/04 U
Normen:
UStG (a.F.) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; UStG (a.F.) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d ; UStDV § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 647

Steuersatz für Umsätze eines Imbissbetriebs auf Volksfesten

FG Münster, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 15 K 194/04 U

DRsp Nr. 2008/5385

Steuersatz für Umsätze eines Imbissbetriebs auf Volksfesten

1. Ein Imbissunternehmer, der auf Volksfesten Speisen und Getränke verkauft, erbringt keine Leistung nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Schaustellerei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG, da er keine unterhaltenden Darbietungen anbietet. 2. Falls ein Imbissstand über eine Verkaufstheke und Ablagebretter verfügt, handelt es sich beim Verkauf von Speisen und Getränken um eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung und nicht um eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, weil davon auszugehen ist, dass der Verkauf zum Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.

Normenkette:

UStG (a.F.) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; UStG (a.F.) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d ; UStDV § 30 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt-)Festsetzungen für 1996 bis 1999, ob die Umsätze eines Imbissbetriebs aus der Abgabe von Speisen dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.