BFH - Urteil vom 28.10.2010
V R 7/10
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1993 § 14 Abs. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 223/06

Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund des Steuerausweises in Rechnungen für Innenleistungen an den Organträger; Berechtigung von Organgesellschaften zum Steuerausweis; Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung von Organgesellschaft und Organträger

BFH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen V R 7/10

DRsp Nr. 2011/1905

Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund des Steuerausweises in Rechnungen für Innenleistungen an den Organträger; Berechtigung von Organgesellschaften zum Steuerausweis; Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung von Organgesellschaft und Organträger

1. Erteilt eine Organgesellschaft für Innenleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG) Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an den Organträger, begründet dies für die Organgesellschaft weder nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 noch nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 eine Steuerschuld. 2. Zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung.

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1993 § 14 Abs. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 1996 durch einen Zweckverband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Alleingesellschafter gegründet. Die Klägerin war für den Zweckverband im Bereich der Abfallentsorgung gegen Entgelt tätig.