BGH - Urteil vom 11.07.2002
5 StR 516/01
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 343
NJW 2002, 3036
NStZ 2002, 550
StV 2002, 549
wistra 2002, 384
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Strafbarkeit bei sog. Umsatzsteuerkarussellen sowie bei Scheinrechnungen

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 5 StR 516/01

DRsp Nr. 2002/10354

Strafbarkeit bei sog. Umsatzsteuerkarussellen sowie bei Scheinrechnungen

»1. Können Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig keinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.2. Bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls dann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das System verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die Strafzumessung einzustellen.«

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilung wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, die ihre vom Generalbundesanwalt vertretene Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.