FG Hessen - Urteil vom 15.12.2016
1 K 2213/13
Normen:
Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 S. 2; UStG § 3 Abs. 4 S. 1; AO § 177 Abs. 2; StrWG NRW § 6 Abs. 8; StrWG NRW § 9 Abs. 1; StrWG NRW § 16 Abs. 1; StrWG NRW § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 495

Straßenausbau durch einen Unternehmer; Werksvertrag; unentgeltliche Zuwendung

FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 1 K 2213/13

DRsp Nr. 2018/2744

Straßenausbau durch einen Unternehmer; Werksvertrag; unentgeltliche Zuwendung

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2006 vom 01.03.2012 wird geändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 in Höhe von 0,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 20 %, der Beklagte zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 S. 2; UStG § 3 Abs. 4 S. 1; AO § 177 Abs. 2; StrWG NRW § 6 Abs. 8; StrWG NRW § 9 Abs. 1; StrWG NRW § 16 Abs. 1; StrWG NRW § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die umsatzsteuerliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme einer ihrer Tochtergesellschaften an einer öffentlichen Gemeindestraße.