Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, Vorsteuerbeträge i.H.v. 3.188,36 €, die auf die an Wohnungsmieter überlassene Stellplätze entfielen, nach § 15a UStG zu berichtigen. In der Sache ist streitig, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist oder - wie der Beklagte meint - als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt.
Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 in A einen Gebäudekomplex. Dieser besteht aus einem Vorderhaus, einem Zwischenkomplex und einem Hinterhaus. Hierbei befanden sich im Vorder- und im Hinterhaus die Beherbergungseinheiten. Im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern wurden Tiefgaragenstellplätze errichtet. Der Zugang zur Tiefgarage ist möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten.
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