FG Thüringen - Urteil vom 27.06.2019
3 K 246/19
Normen:
UStG § 15a; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l); UStG § 4 Nr. 12 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 417

Streit über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Stellplätzen; Rechtswidrige Vorsteuerberichtigung; Kein zwingender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung und der Vermietung der Stellplätze; Jeweils eigenständiger Markt für die Vermietung von Wohnungen und für die Vermietung von Stellflächen

FG Thüringen, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 3 K 246/19

DRsp Nr. 2020/2380

Streit über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Stellplätzen; Rechtswidrige Vorsteuerberichtigung; Kein zwingender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung und der Vermietung der Stellplätze; Jeweils eigenständiger Markt für die Vermietung von Wohnungen und für die Vermietung von Stellflächen

Normenkette:

UStG § 15a; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l); UStG § 4 Nr. 12 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, Vorsteuerbeträge i.H.v. 3.188,36 €, die auf die an Wohnungsmieter überlassene Stellplätze entfielen, nach § 15a UStG zu berichtigen. In der Sache ist streitig, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist oder - wie der Beklagte meint - als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt.

Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 in A einen Gebäudekomplex. Dieser besteht aus einem Vorderhaus, einem Zwischenkomplex und einem Hinterhaus. Hierbei befanden sich im Vorder- und im Hinterhaus die Beherbergungseinheiten. Im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern wurden Tiefgaragenstellplätze errichtet. Der Zugang zur Tiefgarage ist möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten.