FG Hessen - Beschluss vom 24.08.2010
6 K 2069/09
Normen:
GKG § 52; FGO § 41; UStG § 4 Nr. 12;

Streitwert; Kosten; Umsatzsteuerpflicht; Feststellung - Streitwert bei Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht

FG Hessen, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 6 K 2069/09

DRsp Nr. 2010/18675

Streitwert; Kosten; Umsatzsteuerpflicht; Feststellung - Streitwert bei Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, die durch den Leistungsempfänger einer von diesem als steuerpflichtig erachteten Leistung zur Vorbereitung einer Zivilklage auf Rechnungserteilung erhoben wird, ist mit 50% des in Betracht kommenden Vorsteuerbetrages anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 52; FGO § 41; UStG § 4 Nr. 12;

Tatbestand:

Mit ihren am 18.08.2009 gegen das Finanzamt A und am 22.10.2009 gegen das Finanzamt B erhobenen Klagen, die vom Senat am 03.02.2010 nach § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem nunmehr gemeinsamen Aktenzeichen 6 K 2069/09 verbunden worden waren, hatte die Klägerin jeweils beantragt, festzustellen, dass die Lieferung der Möblierung für ein Pflegeheim gemäß Werkvertrag vom 22.04.2004 zu einem Preis von insgesamt 832.125,- Euro aufgrund eines umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 22.06.2010 hat die Klägerin die Rücknahme der Klagen gegen "Finanzamt A u.a." erklärt. Der Berichterstatter hat daraufhin die unter dem Aktenzeichen 6 K 2069/09 verbundenen Klageverfahren mit Beschluss vom 05.07.2010 nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt.

Entscheidungsgründe: