BFH - Urteil vom 28.01.1999
V R 4/98
Normen:
UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 4, Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1365
BFH/NV 1999, 1176
BFHE 188, 456
BStBl II 1999, 628
DB 1999, 1365
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Strohmann als Unternehmer

BFH, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V R 4/98

DRsp Nr. 1999/6173

Strohmann als Unternehmer

»Ein sog. Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände verkauft und bewirkt, daß dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, kann umsatzsteuerrechtlich Leistender sein.«

Normenkette:

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 4, Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, zahlte im Zeitraum vom 15. Februar 1983 bis zum 6. April 1983 für 14 Lieferungen von Barrengold insgesamt 3 501 954,70 DM brutto. Lieferanten des Goldes waren nach den der Klägerin ausgehändigten Rechnungen das Einzelunternehmen JFM sowie die L-GmbH. Aufgrund der Ergebnisse einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt 402 879,75 DM in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1983 nicht als Vorsteuer zum Abzug zu.