FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2008
1 K 356/06 U
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 25 Satz 1 Buchst. a; UStG 1999 § 4 Nr. 25 Satz 2; UStG 1999 § 4 Nr. 25 Satz. 3; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2; RL 388/77/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; RL 388/77/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. B; RL 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. h; RL 112/2006/EG Art. 134; SGB VIII § 11 Abs. 3 Nr. 2; UStR 2000 Abschn. 119 Abs. 8;
Fundstellen:
EFG 2009, 143

Tanzveranstaltung; Gemeinnütziger Träger; Freie Jugendhilfe; Umsatzsteuerbefreiung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung - Steuerliche Behandlung der Umsätze aus verschiedenen Tanzveranstaltungen eines als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten, gemeinnützigen Vereins

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 356/06 U

DRsp Nr. 2009/3783

Tanzveranstaltung; Gemeinnütziger Träger; Freie Jugendhilfe; Umsatzsteuerbefreiung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung - Steuerliche Behandlung der Umsätze aus verschiedenen Tanzveranstaltungen eines als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten, gemeinnützigen Vereins

1. Wöchentlich durchgeführte Jugendtanzveranstaltungen eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe sind gem. § 4 Nr. 25 Satz 1 Buchst. a UStG anteilig in dem Umfang steuerfrei, in dem diese Veranstaltungen von Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres besucht werden. Im Übrigen handelt es sich um Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. 2. Die Steuerbefreiung von Jugendtanzveranstaltungen setzt nicht voraus, dass anlässlich dieser Veranstaltungen eine Betreuung der Jugendlichen erfolgt. 3. An die Steuerbefreiung der Leistungen soziokultureller Zentren im Rahmen der Jugendhilfe sind entgegen der möglichen Aussage des Abschn. 119 Abs. 8 UStR 2000 keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Leistungen anderer Jugendhilfeträger.