FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 30.11.2000
14 K 185/99
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 597

Tatsächliche Rückgewähr des Entgelts als Voraussetzung für Entgeltsminderung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 14 K 185/99

DRsp Nr. 2001/8674

Tatsächliche Rückgewähr des Entgelts als Voraussetzung für Entgeltsminderung

1. Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgeltes reicht für eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG nicht aus, wenn das Entgelt bereits vereinnahmt worden ist. Hinzukommen muss in diesem Fall noch die tatsächliche Rückgewähr des vereinbarten Minderungsbetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert werden. 2. Der Rechnungsempfänger muss demgemäß den Vorsteuerabzug erst dann nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG berichtigen, wenn er von dem Rechnungsaussteller den Umsatzsteuerminderungsbetrag zurückerhalten hat. 2. Nur der unrichtige Steuerausweis gibt dem Rechnungsaussteller das Recht zur Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und nur der berechtigterweise berichtigende Rechnungsaussteller löst die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfängers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aus.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus einem Bootsverkauf in Höhe von 13.043,48 DM gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).