Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Februar 2017 aufgehoben
a)soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist,
b)im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2
1. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe (UA S. 17 f.) hat keinen Bestand.
a) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist das Landgericht der Ansicht, der Angeklagte habe dadurch, dass er in der Umsatzsteuerjahreserklärung für die Einzelfirma F. betreffend das Jahr 2008, in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die F. GmbH betreffend die Jahre 2009 bis 2012 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate April und Juni 2013 für die F. GmbH jeweils zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht habe, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 92.503,52 Euro hinterzogen. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob in den einzelnen Fällen jeweils Tatvollendung eingetreten oder nur Versuch gegeben ist. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in sieben Fällen.
aa) Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 -
bb) Zwar belegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass es sich bei den zugrunde liegenden Rechnungen um Scheinrechnungen (Abdeckrechnungen) sowie um Rechnungen von in Wirklichkeit als Arbeitnehmer tätigen "scheinselbständigen" Personen handelte, bei denen die Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben sind. Auch hat das Landgericht Feststellungen zu den Abgabezeitpunkten der verfahrensgegenständlichen Steueranmeldungen und zur Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge getroffen. Die Feststellungen beschränken sich jedoch auf die bloße Addition der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Demgegenüber fehlen Feststellungen dazu, ob in den einzelnen Steueranmeldungen eine Zahllast oder ein Vergütungsbetrag angemeldet wurde. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Daher kann der Senat anhand der Urteilsfeststellungen in keinem der Fälle der Hinterziehung von Umsatzsteuer nachprüfen, ob Tatvollendung eingetreten ist.
b) Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich.
2. Angesichts der Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler, der zur Teilaufhebung des Urteils führt, nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter wird allerdings zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Auch darüber hinaus kann er weitergehende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
4. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des §
5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
Ausgehend von den noch zu treffenden ergänzenden Feststellungen im Fall II.5. Nr. 1 der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2008) wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§