BGH - Beschluss vom 25.01.2018
1 StR 264/17
Normen:
AO § 150 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.02.2017

Tatvollendung bei Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 1 StR 264/17

DRsp Nr. 2019/1380

Tatvollendung bei Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Betreffen die Taten die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Februar 2017 aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 3 S. 1;

Gründe