FG München - Urteil vom 17.03.2010
3 K 1274/07
Normen:
UStG 1993/1999 § 3 Abs. 12 S. 2; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 2; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 8 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1450

Tauschähnlicher Umsatz bei der unentgeltlichen Errichtung eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz eigenständigen Gebäudeteils

FG München, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 1274/07

DRsp Nr. 2010/11615

Tauschähnlicher Umsatz bei der unentgeltlichen Errichtung eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz eigenständigen Gebäudeteils

1. Grundsätzlich kann der Gegenwert einer Leistung - bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i. S. v. § 3 Abs. 12 UStG - auch durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss. 2. Ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer, den aus drei Flurstücken, die überwiegend in seinem Eigentum stehen, bestehenden Gebäudekomplex so umbaut, dass er Dritten, die zu geringen Teil Eigentümer der Flurstücke sind, unentgeltlich die Bauleistungen (Material und Handwerker) für die Errichtung eines neuen Ladenlokals auf dem Grundstück zuwendet und die Gegenleistung der Dritten in der Duldung des Abbruchs mit anschließendem Neubau des gesamten Gebäudes unter zeitweisem Verzicht auf jegliche Nutzungsmöglichkeit des gewerblichen Vermietungsobjekts sowie in der Erklärung der Zustimmung zur Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 3 Abs. 12 S. 2; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 2; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 8 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.