FG Bremen - Beschluss vom 13.10.2009
2 V 115/09 (1)
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG § 3 Abs. 9; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 426
EFG 2010, 84

Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich von einem Hotel in einem besonderen Ambiente angebotenen, aus einer Varieté-/Theatershow und einem 4-Gänge-Menü bestehenden Dinner-Show

FG Bremen, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 V 115/09 (1)

DRsp Nr. 2009/25844

Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich von einem Hotel in einem besonderen Ambiente angebotenen, aus einer Varieté-/Theatershow und einem 4-Gänge-Menü bestehenden "Dinner-Show"

1. Eine von einem Hotel in einem Spiegelzelt veranstaltete, mit einer gehobenen Ansprüchen genügenden Bewirtung verbundene Varieté-/Theatershow "Dinner-Show"), bei der künstlerisch und kulinarisch Interessierten eine örtlichkeit zur Verfügung gestellt wird, in der sie künstlerisch und kulinarisch Außergewöhnliches aufeinander abgestimmt und ohne Wartezeit genießen können und bei der die Eintrittskarten für das Gesamtpaket Varieté-/Theatershow und ein 4-Gänge-Menü zwischen 93 und 109 Euro kosten, ist nicht als einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung zu beurteilen, wenn die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine einen jeweils eigenständigen Wert für den Gast haben. 2. Folglich ist der Gesamtpreis der Eintrittskarten sachgerecht aufzuteilen, so dass nur hinsichtlich des auf das 4-Gänge-Menü entfallenden Anteils der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG, hinsichtlich der Varieté-/Theatershow einschließlich Garderobe dagegen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zur Anwendung kommt.