FG Köln - Urteil vom 07.09.2004
8 K 3895/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 71

Therapeutische Ernährungsberatung eines Diplom-Oecotrophologen umsatzsteuerfei

FG Köln, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 3895/02

DRsp Nr. 2004/17135

Therapeutische Ernährungsberatung eines Diplom-Oecotrophologen umsatzsteuerfei

Die Umsätze eines Diplom-Oecotrophologen aus der therapeutischen Ernährungsberatung sind als Umsätze aus einer dem Arzt oder Heilpraktiker ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom-Oecotrophologe (Ernährungsberater) und als solcher seit 1984 unternehmerisch tätig. Seit 1997 erzielt er außerdem geringfügige steuerpflichtige Vermietungsumsätze. Streitig ist, ob seine Umsätze aus der Ernährungsberatung gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger übte seine ernährungsberatende Tätigkeit in den Streitjahren zunächst als freier Mitarbeiter bei Krankenkassen auf Honorarbasis aus. Ausweislich eines Ernährungsberatungsvertrages mit der Innungskrankenkasse M führte der Kläger dort Ernährungsberatungen im Rahmen von Gruppenkursen oder als individueller Einzelberater mit Personen durch, die ihm durch ärztliche Verordnung oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen aufgrund sozial-medizinischer Begutachtung zugewiesen worden waren. Daneben war eine zusätzliche vergütete Teilnahme des Klägers als Ernährungsberater auf Messen, Gesundheitstagen und Tagen der offenen Tür vereinbart.