FG Thüringen - Urteil vom 18.12.2014
1 K 183/12
Normen:
UStG § 14 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 4; UStG § 14c Abs. 2; UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
DStRE 2016, 680

Tierkörperbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gebührenbescheiden eines Zweckverbands

FG Thüringen, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 183/12

DRsp Nr. 2015/13422

Tierkörperbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gebührenbescheiden eines Zweckverbands

1. Im Land Thürigen ist die Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten allein den Gebietskörperschaften vorbehalten. Es handelt sich hierbei auch dann um eine hoheitliche Tätigkeit, wenn sie privaten Entsorgungseinrichtungen übertragen wird. 2. Weist ein kommunaler Zweckverband in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung jeweils einen Mehrwertsteuerbetrag mit dem Hinweis aus, dass in der Entsorgungsgebühr durch den beauftragten (Entsorgungs-) Unternehmer – unter Angabe dessen Steuernummer – gesondert Mehrwertsteuer angefallen sei, stellt dieses Vorgehen einen ausreichenden Ausweis von Umsatzsteuer dar, um die umsatzsteuerrechtliche Verhaftung nach § 14c UStG auszulösen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 4; UStG § 14c Abs. 2; UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte im Kalenderjahr 2007 Umsatzsteuer aus Gebührenbescheiden des Klägers nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) festsetzen durfte.