FG Münster - Gerichtsbescheid vom 01.09.2010
5 K 3000/08 U
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 Satz 2;

Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 3000/08 U

DRsp Nr. 2010/23214

Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG muss es ausreichen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gelegentlich Leistungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt und dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Das zusätzlich geforderte Merkmal der "Nachhaltigkeit" solcher Bauleistungen stellt eine Einschränkung des Tatbestandes dar, die sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen, die von der Beigeladenen (Beigel.) an die Klägerin (Klin.) erbracht wurden.

Die Klin. betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand laut Handelsregistereintragung der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist. Der Beklagte (Bekl.) erteilte ihr am 13. Dezember 2001 eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit Beschied vom 9. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde.