FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2010
5 K 273/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 273/13

DRsp Nr. 2014/11196

Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?

Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 EStG begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar. Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen. Das Bereithalten hoteleigener Parkplätze hat für die Hotelgäste keinen eigenständigen Nutzen, sondern stellt nur einen besonderen Service an die Gäste dar.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 unter anderem ein Business Resort Hotel in L. Dem Hotel sind zwei Restaurants, Wellness, Beauty- und Fitnessbereiche angeschlossen. Für die Hotelgäste stehen 140 private PKW-Stellplätze sowie 10 LKW-Stellplätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Regelung getroffen wurde. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben.