BFH - Urteil vom 16.05.2002
V R 4/01
Normen:
BGB §§ 705 741 ; EWGRL 388/77 Art. 4 ; UStG (1993) §§ 2 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1347

Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen V R 4/01

DRsp Nr. 2002/10430

Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

1. Der bloße Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen ist nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 4 der R 77/388/EWG anzusehen. Anders ist es, wenn der Gesellschafter an die Gesellschaft Leistungen gegen Entgelt erbringt.2. Vermieten die Miteigentümer eines Grundstücks dieses an eine dritte Person, können sie dies als Gemeinschaft oder GbR tun. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der GbR bzw. der Gemeinschaft ausgeführt. Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG 1993 ist nur die GbR bzw. die Gemeinschaft.3. Der Teilhaber bzw. Gesellschafter kann der unternehmerisch tätigen Gemeinschaft bzw. GbR entweder seinen Miteigentumsanteil gegen Beteiligung am Überschuss oder Gewinn (d. h. im Falle der GbR als Gesellschafterbeitrag) und damit unentgeltlich überlassen oder er kann seinen Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (Leistungsaustausch) zur Nutzung überlassen; insbesondere kann er den Gegenstand der Gesellschaft vermieten und verpachten. Im letzteren Fall wird der Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung i.d.R. als Unternehmer zu beurteilen sein. Welche dieser rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall vorliegt, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung.

Normenkette:

BGB §§ 705 741 ;