FG Sachsen - Urteil vom 11.11.2009
1 K 1237/08
Normen:
UStG 1999 § 3a Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c S. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 1 S. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c S. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1362

Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer als einheitliche Leistung; keine Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen bei der Weitergabe von Strahlenquellen

FG Sachsen, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 1237/08

DRsp Nr. 2009/28820

Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer als einheitliche Leistung; keine Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen bei der Weitergabe von Strahlenquellen

1. Die Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer ist eine einheitliche Leistung. Die hierfür notwendigen Teilleistungen, so der Ausbau der Strahlenquelle ggf. einschließlich der Geräte, die Anmietung eines Spezial-Containers, das Einholen der erforderlichen Genehmigungen, die Freimessung der Räumlichkeiten, Transport usw. haben für die Auftraggeber keinen eigenen Zweck, sondern stellen lediglich das Mittel dar, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und teilen das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung. 2. Bei der Leistung "Weitergabe der Strahlenquellen einschl. Geräte" handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 c Satz 1 UStG, denn die Weitergabe ist kein körperlicher Eingriff in den Gegenstand, sondern die Übertragung einer Strahlenquelle von einem Besitzer auf einen anderen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 1999 § 3a Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c S. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 1 S. 1;