I. Aus der Ehe der Parteien stammen die am 16. April 1980 geborene Tochter Patricia und der am 21. September 1981 geborene Sohn Alexander; alle sind deutsche Staatsangehörige. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien im September 1984 bei der Mutter (Antragstellerin), die mit ihnen zunächst in ihr Elternhaus nach R. (Freistaat Bayern) gezogen war. Anfang 1986 hat die Mutter eine geräumige Villa in G /Italien (Provinz Friaul) erworben und mit den Kindern und ihrer eigenen Mutter bezogen, um dort auf Dauer zu leben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 12. Oktober 1987 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Mutter übertragen. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Der Vater (Antragsgegner) hat mit der Beschwerde beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Vater sein Beschwerdeziel weiter. Die Mutter bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat sich der Begründung des Familiengerichts für die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter angeschlossen, weil diese Regelung dem Wohl der Kinder am besten entspreche (§
2. Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß ein übereinstimmender Vorschlag der Eltern gemäß §
Allerdings wird die Meinung vertreten, der dem Gericht einmal unterbreitete übereinstimmende Vorschlag binde die Eltern und könne jedenfalls nicht einseitig durch Äußerung eines davon abweichenden Wunsches widerrufen werden. Auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung des §
b) Das Oberlandesgericht hat danach zu Recht nur §
3. Die angefochtene Sorgerechtsregelung kann nur darauf überprüft werden, ob sie durch Rechtsfehler beeinflußt ist. Eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§
a) Die weitere Beschwerde beanstandet, daß das Oberlandesgericht allein das Kontinuitätsprinzip habe ausschlaggebend sein lassen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Oberlandesgericht hat in gleichem Maße berücksichtigt, daß die Kinder durch die Mutter besser gefördert werden können, weil sie nicht erwerbstätig ist, wahrend der Vater durch seine Berufstätigkeit gehindert sei, sich tagsüber selbst um sie zu kümmern. Das Oberlandesgericht hat außerdem in seine Abwägung zu Recht auch den von den Kindern bei ihrer Anhörung geäußerten Wunsch einbezogen, auf Dauer zusammen und bei ihrer Mutter zu bleiben.
b) Der Vater macht weiter geltend, das Oberlandesgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Mutter gegen seinen Willen und ohne sachlichen Grund mit den Kindern nach Italien umgezogen sei. Wenn sie weiterhin an ihrem früheren Wohnort in Bayern wohnte, könne er ein ihm verbleibendes Umgangsrecht ohne Schwierigkeiten ausüben; werde der Mutter jedoch das Sorgerecht ungeachtet der einseitig von ihr veränderten Aufenthaltsverhältnisse übertragen, so werde ihm der persönliche Umgang mit den Kindern wesentlich erschwert.
Diesem aus der Sicht des Vaters verständlichen Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht jedoch zu Recht kein erhebliches Gewicht beigemessen. Die Sorgerechtsregelung hat sich am Kindeswohl auszurichten. Welcher Elternteil in der praktischen Ausübung eines Umgangsrechts mehr oder weniger Mühen auf sich nehmen müßte, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Nach der Scheidung können beide Ehegatten grundsätzlich ihren Wohnort unabhängig voneinander frei wählen. Es besteht kein Grund, diese Freizügigkeit indirekt dadurch zu beschränken, daß die Übertragung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder davon abhängig gemacht wird, wer von beiden Elternteilen sich weiterhin am oder jedenfalls in größtmöglicher Nähe zum früheren ehegemeinschaftlichen Wohnort aufhält. Ein Umzug der Kinder an einen weit entfernten Ort kann zwar zu Behinderungen in der praktischen Ausübung des Umgangsrechtes führen. Indessen hat der Senat - sogar im Fall einer Auswanderung nach Übersee - den Standpunkt vertreten, daß das nur im Rahmen der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse praktisch ausübbare Umgangsrecht bisweilen als das schwächere Recht dem stärkeren Sorgerecht weichen muß (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind hingegen Behinderungen nicht einmal in einem größeren Maße zu befürchten, als sie auch bei ähnlichen Entfernungen der Wohnsitze innerhalb Deutschlands eintreten würden. Daß die mit einem Umzug an einen neuen Wohnort verbundenen Veränderungen ihrer Umwelt das Wohl der davon betroffenen noch nicht schulpflichtigen Kinder stets ernsthaft beeinträchtigten, kann im übrigen nicht anerkannt werden. Eine solche Einschätzung wäre mit den vom Tatrichter hier getroffenen, auf die Anhörung der Kinder gestützten Feststellungen auch nicht vereinbar.
c) Eine Verletzung des Gesetzes sieht die weitere Beschwerde vor allem aber darin, daß das Oberlandesgericht nur unzureichend gewürdigt habe, daß die Kinder durch ein Aufwachsen in Italien dem deutschen Sprach- und Kulturkreis entzogen werden. Der Vater meint, daß sie durch den Besuch italienischer Schulen und die Erlangung entsprechender Schulabschlüsse sowohl bei ihrer Ausbildung, insbesondere einem Studium, als auch für qualifizierte Berufstätigkeiten auf einen weiteren Aufenthalt in Italien festgelegt würden. Es sei auch nicht gesichert, daß die Mutter sich weiterhin um eine deutsche Sprachausbildung der Kinder bemühen werde. Wenn das einmal nicht mehr der Fall sei, habe dies zur Folge, daß die Kinder die deutsche Sprache entweder überhaupt nicht oder nur noch unzureichend beherrschten. Sie würden dadurch auch ihm als ihrem Vater entfremdet. Dadurch werde sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit den Kindern ausgehöhlt.
Diese Angriffe stellen den Bestand der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage.
Das Oberlandesgericht hat die Probleme, die aus dem Besuch der italienischen Grundschule und aus dem Aufwachsen in einer italienischen Umwelt für die Kinder entstehen können, erkannt und in seine Würdigung einbezogen. Soweit der Vater beanstandet, daß die Abwägung nicht zu dem von ihm angestrebten Ergebnis geführt hat, unternimmt er den der Rechtsbeschwerde verschlossenen Versuch, eine eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß die Kinder später im Vergleich zu anderen, die in Deutschland aufgewachsen sind und nur deutsche Schulen besucht haben, auf den Gebieten benachteiligt sein können, die auf besondere Kenntnisse der deutschen Kultur und der deutschen Sprache aufbauen. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß es dem keine für die Regelung des Sorgerechts ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, zumal diesem Nachteil der im Hinblick auf die europäische Entwicklung hoch einzuschätzende Vorteil gegenübersteht, mit dem italienischen einem zweiten großen europäischen Sprach- und Kulturkreis besonders verbunden zu - sein. Im übrigen besteht aufgrund der getroffenen Feststellungen kein Anlaß für die Befürchtung, die Mutter werde künftig die von ihr persönlich geförderte deutsche Sprachentwicklung bei den Kindern vernachlässigen. Zudem kann der Vater auch seinerseits bei der Ausübung des ihm großzügig angebotenen Umgangsrechts zur Festigung der deutschen Sprachkenntnisse der Kinder beitragen.