BGH - Urteil vom 18.03.1992
XII ZR 15/91
Normen:
BGB Vor § 1363 ; DDR: FGB § 39;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 923
LSK-FamR/Hülsmann, Vor § 1363 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, Vor § 1363 BGB LS 4
Vorinstanzen:
BezirksG Cottbus,
KreisG Cottbus-Stadt,

Übertragung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks in das Alleineigentum eines Ehegatten ohne angemessenen Ausgleich; Vermögensrechtliche Auseinandersetzung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

BGH, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen XII ZR 15/91

DRsp Nr. 1994/3940

Übertragung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks in das Alleineigentum eines Ehegatten ohne angemessenen Ausgleich; Vermögensrechtliche Auseinandersetzung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

A. a. Die Übertragung des bisher im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 39 Abs. 1 FGB) in das Alleineigentum eines der Ehegatten ist mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar, wenn nicht gleichzeitig eine angemessene Erstattungsverpflichtung gegenüber dem anderen Ehegatten festgesetzt und deren Erfüllung gesichert wird. b. Die Übertragung von Alleineigentum an einem Grundstück kommt von vorneherein nur in Betracht, wenn eine Grundstücksteilung ausscheidet und der schonenderen Möglichkeit der Begründung von Miteigentum der Ehegatten Sachgründe entgegenstehen. Auch wenn letzteres der Fall ist, darf kein Ehegatte willkürlich bevorzugt werden, sondern es müssen für die Zuweisung von Alleineigentum triftige Gründe sprechen, die der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie angemessen sind. Sonst hat es bei der Begründung von Miteigentum zu bleiben, ggf. verbunden mit der Begründung von befristeten Nutzungsrechten für einen der Ehegatten, wie Miete oder Pacht.