BGH, Urteil vom 29.10.1981 - Aktenzeichen IX ZR 92/80
DRsp Nr. 1994/4971
Umfang der Auskunftspflicht
A. Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 1379 Abs. 1BGB beschränkt sich auf das Endvermögen i.S. des § 1375 Abs. 1BGB. B. Ein Recht auf Auskunft über die nach § 1375 Abs. 2BGB hinzuzurechnenden Vermögensminderungen kann sich aus § 242BGB ergeben.