Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten über Hausratsgegenstände
Sinn und Zweck der Regelungen nach § 1361a BGB, 18 a HausratVO ist es, Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse am Hausrat bereits im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei denjenigen Gerichten zu konzentrieren, die diesen mit der Ehesache aufs engste verknüpften Angelegenheiten örtlich und sachlich am nächsten stehen. Dies spricht dafür, nicht nur Herausgabeansprüche eines Ehegatten aufgrund Alleineigentums an Hausrat und Nutzungsstreitigkeiten hinsichtlich der im Miteigentum stehenden Hausratsgegenstände dem Verfahren der HausratVO zu unterwerfen, sondern auch Streitigkeiten anderer Art, die sich aus mangelnder Einigung über Besitz und Benutzung von Hausrat ergeben können. Dazu gehören auch die Fälle, in denen ein Ehegatte eigenmächtig Gegenstände des ehelichen Hausrats aus der Wohnung verbringt und der andere deswegen die Wiederherstellung der früheren Besitzverhältnisse verlangt. Die Verfahren sind deshalb auch Familiensachen.
Normenkette:
BGB § 1361a; Fundstellen
DRsp IV(480)190c-d
FamRZ 1982, 1200
LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 6
NJW 1983, 47