FG Münster - Urteil vom 12.11.2002
15 K 6415/99 U
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 13 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; UStG § 4 ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 419

Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

FG Münster, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 15 K 6415/99 U

DRsp Nr. 2003/636

Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG umfasst nur solche Leistungen, die unmittelbar zur Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen durchgeführt werden oder eine Diagnose oder Behandlung bezwecken. Die Voraussetzungen dieser, gemäß Art. 13 der 6. EG-Richtlinie eng auszulegenden Steuerbefreiungsvorschrift, liegen bei Mitwirkung eines Subunternehmers an einer Auftragsstudie zur Wirksamkeit eines Medikaments nicht vor.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 13 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; UStG § 4 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Mitwirkung eines Subunternehmers an einer Auftragsstudie zur Wirksamkeit eines Herzmedikaments umsatzsteuerfrei ist.

Die Klägerin (Klin.) ist ausgebildete Krankenschwester. Sie meldete in 1994 das Gewerbe "Beratung bei Planung, Durchführung und Auswertung wissenschaftlicher Untersuchungen, Literaturrecherchen, Publikationen" an. Ihre Firmenbezeichnung lautete "I.". Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.