BGH - Urteil vom 10.10.2003
V ZR 39/02
Normen:
VermG § 7 Abs. 7 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 322
BGHReport 2004, 5
NJ 2004, 227
NZM 2004, 156
WM 2004, 889
ZfIR 2004, 288
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Mietzinses

BGH, Urteil vom 10.10.2003 - Aktenzeichen V ZR 39/02

DRsp Nr. 2003/14474

Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Mietzinses

»Zu dem an den Berechtigten herauszugebenden Entgelt gehört auch der Teil des Mietzinses, der von dem Verfügungsberechtigten als Umsatzsteuer ausgewiesen ist; der Verfügungsberechtigte kann diesen jedoch in dem Verhältnis kürzen, in dem die Vorsteuer seines Unternehmens zur Gesamtheit der als Umsatzsteuer ausgewiesenen Mietanteile steht.«

Normenkette:

VermG § 7 Abs. 7 ; UStG § 15 ;

Tatbestand:

Aufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 war die Beklagte Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6 in Chemnitz. Bereits ab 1. Juni 1994 wurde die Hausverwaltung im Namen und für Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft durchgeführt. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. September 1998 wurde das Grundstück J. L. zurückübertragen, welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit allen Ansprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Die Übergabe an diesen durch die Beklagte erfolgte am 1. November 1998.