BGH - Urteil vom 30.09.1987
IVb ZR 71/86
Normen:
BGB § 1586 Abs. 1, § 1586a Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)178d-e
FamRZ 1988, 46
MDR 1988, 210
NJW 1988, 557

Umfang eines Prozeßvergleichs für den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 30.09.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 71/86

DRsp Nr. 1992/2910

Umfang eines Prozeßvergleichs für den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten

»Ein über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für die Zeit ab Scheidung der Ehe geschlossener Prozeßvergleich umfaßt ohne entsprechenden Parteiwillen nicht den Unterhaltsanspruch, den dieser Ehegatte nach der Scheidung einer neuen Ehe gemäß § 1586a BGB erlangt.«

Normenkette:

BGB § 1586 Abs. 1, § 1586a Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1974 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein am 26. April 1976 geborener Sohn und eine am 3. Juli 1979 geborene Tochter hervorgingen, wurde durch ein seit dem 15. Januar 1982 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen vom 2. Dezember 1981 geschieden; die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde der Beklagten (damals: Antragstellerin) übertragen. Für diesen Fall hatte sich der Kläger (damals: Antragsgegner) in einem gerichtlichen Vergleich vom 15. April 1981 unter Ziffer 2. verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 800 DM zu zahlen. Durch Beschluß vom 2. April 1982 änderte das Amtsgericht wegen einer Erkrankung der Beklagten die Sorgerechtsregelung und übertrug im Einverständnis aller Beteiligten das Sorgerecht für die beiden Kinder dem Kläger.