FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2007
II 163/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;

Umsätze aus der Durchführung von Fastenseminaren nicht umsatzsteuerfrei

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen II 163/05

DRsp Nr. 2008/5029

Umsätze aus der Durchführung von Fastenseminaren nicht umsatzsteuerfrei

Bei der Organisation und Durchführung von Fastenseminaren handelt es sich nicht um eine heilkundliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von einem Heilpraktiker erzielten Umsätze aus der Organisation und Durchführung von Fastenseminaren umsatzsteuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG sind.

Der Kläger ist als Heilpraktiker tätig. In den von ihm eingereichten Steuererklärungen, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten ( 168 AO), erklärte er steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG i.H.v. ......,.. DM (1996), ......,.. DM (1997) und ......,.. DM (1998).

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die erklärten Heilpraktikerumsätze ausschließlich die Organisation und Durchführung von Fastenseminaren umfassten. Dabei vereinnahmte der Kläger von den Seminarteilnehmern die Kursgebühr und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Pauschalpreis. Gesonderte Abrechnungen über Heilpraktikerleistungen erfolgten regelmäßig nicht. Die Seminare wurden zum Teil vom Kläger selbst bzw. von anderen Heilpraktikern durchgeführt. Die Seminarleiter stellten über ihre Honorare Rechnungen (ohne USt) an den Kläger.