BFH - Beschluss vom 26.04.2010
V B 3/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1664
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 143/09

Umsätze aus der Veranstaltung einer Dinner-Show als einheitliche Leistung i.S.d. Umsatzsteuerrechts; Beurteilung von Restaurationsleistung und künstlerischen Leistungen als jeweils eigenständige Leistungen

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen V B 3/10

DRsp Nr. 2010/13163

Umsätze aus der Veranstaltung einer "Dinner-Show" als einheitliche Leistung i.S.d. Umsatzsteuerrechts; Beurteilung von Restaurationsleistung und künstlerischen Leistungen als jeweils eigenständige Leistungen

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die im Rahmen einer sog. Dinner-Show erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung zu qualifizieren und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung einer "Dinner-Show" als einheitliche Leistung anzusehen sind und dem Regelsteuersatz unterliegen.