FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2010
5 K 140/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Umsätze im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten; Umsatzsteuer; Heißgetränk; Automat

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 140/09

DRsp Nr. 2011/2672

Umsätze im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten; Umsatzsteuer; Heißgetränk; Automat

1. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. 2. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen/sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. 3. Zwar ist Vertragspartner eines Automatenbenutzers auch bei sog. Innenautomaten grds. derjenige, der den Automaten betreibt. 4. Ein am Automaten angebrachtes Namensschild des Aufstellers reicht aber aus, um diesen zum Vertragspartner des Automatenbenutzers zu machen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Gewerbetreibender Dienstleister für die Firma X tätig, einem Unternehmen im Verbund der ... mit Sitz in .... In dieser Eigenschaft oblag es dem Kläger, Getränke- und Suppenautomaten der X (sog. Klix-Automaten) zu bestücken, zu warten, den Müll zu entsorgen und das Geld zu entnehmen. Streitig ist, ob der Kläger in diesem Zusammenhang Lieferungen von Kaffee und Tee zum ermäßigten Steuersatz ausgeführt hat.