FG Münster - Urteil vom 04.12.2015
4 K 2616/14 E,G,U
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 76
DB 2016, 12

Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen bei einem Restaurant mit chinesisch-mongolischem Speisenangebot

FG Münster, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 2616/14 E,G,U

DRsp Nr. 2016/1151

Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen bei einem Restaurant mit chinesisch-mongolischem Speisenangebot

Verfügt ein Restaurant auch über einen Außerhausverkauf und werden die Umsätze geschätzt ist zu beachten, dass es keine logische Verknüpfung zwischen Getränkeumsätzen und außer-Haus-Speiseumsätzen gibt. Denn ein Gast, der Speisen abholt, verzehrt nur in Ausnahmefällen auch Getränke.

Tenor

Die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2009 bis 2011 vom 24.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen (netto) auf 5.000 EUR für 2009, 33.000 EUR für 2010 und 40.500 EUR für 2011 begrenzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen.