BFH - Urteil vom 15.01.2009
V R 9/06
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 6; UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 4; UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 5; UStG § 25 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 26; FGO § 118 Abs. 2; EG Art. 234 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 841/02

Umsatzbesteuerung einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung i.R.e. Pauschalreise im Ausland; Ausschluss der Margenbesteuerung bei sog. Kettengeschäften eines Busunternehmens; Abgrenzung einer einheitlichen Leistung vom Vorliegen mehrerer selbstständiger Leistungen

BFH, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen V R 9/06

DRsp Nr. 2009/6768

Umsatzbesteuerung einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung i.R.e. Pauschalreise im Ausland; Ausschluss der Margenbesteuerung bei sog. Kettengeschäften eines Busunternehmens; Abgrenzung einer einheitlichen Leistung vom Vorliegen mehrerer selbstständiger Leistungen

1. Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist. 2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 6; UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 4; UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 5; UStG § 25 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 26; FGO § 118 Abs. 2; EG Art. 234 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3;

Gründe:

I.