FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.2007
3 K 1567/06
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; UStG § 12;

Umsatzbesteuerung erfolgt grundsätzlich aufgrund des tatsächlich vereinbarten Entgelts Nachversteuerung von Zuschüssen wegen Steuersatzänderungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 3 K 1567/06

DRsp Nr. 2015/5835

Umsatzbesteuerung erfolgt grundsätzlich aufgrund des tatsächlich vereinbarten Entgelts Nachversteuerung von Zuschüssen wegen Steuersatzänderungen

1. Ein Betriebsprüfer kann nicht das nach seiner Auffassung zutreffende Entgelt der Umsatzbesteuerung zu Grunde legen, sondern das von den Beteiligten vereinbarte, sofern nicht verdeckte Zahlungen erfolgten. 2. Auf ein Dauerschuldverhältnis bezogene Zuschüsse können nicht wegen Steuersatzänderungen nachversteuert werden. Es handelt sich um Teilleistungen, bei denen die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Teilleistung erbracht ist.

1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide 1995 bis 1999 vom 22.05.2003 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 05.10.2006 werden dergestalt geändert, dass bei der Bemessungsgrundlage 1995 ein Zuschuss der Stadt B. in Höhe … DM, bei der Besteuerungsgrundlage 1996 bis 1999 Mehraufwendungen aus einer Auflösung der für Investitionszuschüsse gebildeten Rücklage sowie 1998 und 1999 eine Nachversteuerung wegen Steuersatzerhöhung außer Ansatz bleiben. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 33 v.H., im Übrigen der Beklagte.