FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2004
9 K 110/02
Normen:
UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1 § 3 Abs. 1 § 24 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 Abs. 2, Anhang B Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen ; EStR 1996 R 135 Abs. 7; UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1 ; UStG 1993 § 3 Abs. 1 ; UStG 1993 § 24 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 2 Anhang B Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen ; EStR 1996 R 135 Abs. 7;

Umsatzbesteuerung von neben einem Gartenbaubetrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Grabpflegeleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 9 K 110/02

DRsp Nr. 2005/6777

Umsatzbesteuerung von neben einem Gartenbaubetrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Grabpflegeleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

1. Grabpflegeleistungen sind (einschließlich der Wintereindeckung) regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen, gleichgültig, ob es sich um selbstgezogene oder um hinzugekaufte Erzeugnisse handelt, kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt. 2. Auch soweit Auftraggeber im Einzelfall den Wunsch geäußert haben, bestimmte Pflanzen (Gestecke) auf ihre Gräber zu bringen, kommt diesem Umstand keine rechtlich selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Kunden davon ausgegangen sind, dass der Kläger das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzen würde und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen (nach eigener Wahl bzw. nach Wahl seiner Auftraggeber) verwenden sollte.