Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.08.2019 – 8 K 1565/18 aufgehoben, soweit es die Klage wegen Umsatzsteuer 2014 bis 2016 abweist; die Bescheide für Umsatzsteuer 2014 vom 13.03.2017, für Umsatzsteuer 2015 vom 04.05.2017 und für Umsatzsteuer 2016 vom 20.09.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen die Umsatzbesteuerung der von ihm getätigten "Vermietungen" von virtuellem Land im Rahmen des Programms A in den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre).
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