LG Schwerin - Beschluß vom 02.03.2001
4 O 254/00
Normen:
ZPO §§ 567, 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1303 (Ls)

Umsatzsteuer auf Gebühren des Rechtsanwalts; Berechnung des Beschwerdewerts; Streitwert bei Bauhandwerkersicherungshypothek

LG Schwerin, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 4 O 254/00

DRsp Nr. 2001/14144

Umsatzsteuer auf Gebühren des Rechtsanwalts; Berechnung des Beschwerdewerts; Streitwert bei Bauhandwerkersicherungshypothek

1. Bei der Berechnung für eine Beschwerde betreffend Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts sind die Umsatzsteuerbeträge hinzuzurechnen. 2. Der Streitwert für eine einstweilige Verfügung zur Erlangung einer Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist mit 1/3 der zu sichernden Forderung zu bemessen.

Normenkette:

ZPO §§ 567, 3 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1303 (Ls)