BFH - Urteil vom 19.09.1996
V R 129/93
Normen:
UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2610
BB 1997, 245
BFHE 181, 216
BStBl II 1997, 164
DB 1996, 2596
DStZ 1997, 164
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische Reedereien und Reisebüros

BFH, Urteil vom 19.09.1996 - Aktenzeichen V R 129/93

DRsp Nr. 1996/30536

Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische Reedereien und Reisebüros

»Eine Reederei, die aufgrund eines Vertrages mit einem Reiseunternehmen mit ihrem Schiff nach Zeit und Strecke festgelegte Reisen auf dem Rhein unternimmt und dabei den Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, führt Umsätze durch Personenbeförderung und nicht durch Schiffsvermietung aus. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind Nebenleistungen zur Personenbeförderung.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Reederei mit Sitz in A/Niederlande. Sie verpflichtete sich, ihre Schiffe "V" (durch "Letter of agreement" vom 5. Juli 1983) und "D" (durch "Letter of agreement" vom 24. August 1983) der T für bestimmte nach Strecke und zeitlichem Ablauf (in Anlagen zu den Verträgen) genau festgelegte Fahrrouten gegen nach Wochen bzw. Tagen in hfl bestimmte Charterpreise "für die volle Charterung" zu überlassen. Die Klägerin mußte genau bezeichnete Verpflegungsleistungen an die Passagiere erbringen. Für Fahrplanverzögerungen wegen außergewöhnlicher Wetterbedingungen oder Motorenschäden sollte die Klägerin nicht verantwortlich sein. Sie behielt sich unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen Kraftstoffzuschlag in Rechnung zu stellen.

So war z.B. vereinbart worden: