BFH - Beschluss vom 27.11.2003
V R 28/03
Normen:
UStG (1993 bis 1999) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3 § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 25 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 449
BFHE 204, 340
DB 2004, 690
DStRE 2004, 346
ZfIR 2004, 345
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3018/01

Umsatzsteuer bei Jagdverpachtung

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen V R 28/03

DRsp Nr. 2004/1922

Umsatzsteuer bei Jagdverpachtung

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:1. Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer freistellen?2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG?Was folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen Pauschallandwirt?«

Normenkette:

UStG (1993 bis 1999) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3 § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 25 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadtgemeinde mit eigenen Forstflächen. In den Streitjahren 1994 bis 1999 hatte sie u.a. Einnahmen aus Holzverkäufen und Forstbenutzung sowie aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken. Die Einnahmen aus der Jagdverpachtung beliefen sich 1994 auf 32 601,59 DM, 1995 bis 1997 jeweils auf 33 461,05 DM, 1998 auf 34 571,72 DM und 1999 auf 34 810 DM.