FG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2004
5 K 5694/02 U
Normen:
UStG § 12 ; KN Pos 49.01; KN Pos 49.10 Abs. 1;

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz - Unterwerfung von Wandabrisskalendern unter den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 5694/02 U

DRsp Nr. 2008/18977

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz - Unterwerfung von Wandabrisskalendern unter den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Lieferung von Wandabrisskalendern, deren Charakter ungeachtet von Texten und Abbildungen durch das aufgedruckte Kalendarium bestimmt wird, unterliegt dem vollen Umsatzsteuersteuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 ; KN Pos 49.01; KN Pos 49.10 Abs. 1;

Tatbestand:

Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Wandkalendern.

Die Klägerin hat ab Oktober 2001 in ihren die Lieferung der von ihr vertriebenen Wandabrisskalender dem ermäßigtem Steuersatz von 7 % unterworfen.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung im Februar 2002 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Wandkalendern dem Regelsteuersatz von 16 % unterliege.

Der Beklagte änderte hierauf mit Bescheiden vom 6.3.2002 die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Oktober und November 2001 dahin gehend, das die Umsatzsteuer um 18.875,31 DM (Oktober 2001) sowie 13.884,13 DM (November 2001) erhöht wurde und erließ unter dem 12.3.2002 für Dezember 2001 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid der eine um 8.188,56 EUR höhere Umsatzsteuer festsetzt als die Klägerin in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt hatte.