FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2005
16 K 10593/02
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b ;
Fundstellen:
EFG 2007, 150

Umsatzsteuer; Hin- und Rückfahrt; Krankenfahrt; einheitliche Leistung; Leistungsempfänger - Krankenfahrten als einheitliche Beförderungsleistung gegenüber dem Versicherungsträger

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 16 K 10593/02

DRsp Nr. 2006/29700

Umsatzsteuer; Hin- und Rückfahrt; Krankenfahrt; einheitliche Leistung; Leistungsempfänger - Krankenfahrten als einheitliche Beförderungsleistung gegenüber dem Versicherungsträger

1. Krankenfahrten eines Taxi- und Mietwagenunternehmers, bei denen Patienten in Dialysekliniken oder zu Arztbesuchen in Tageskliniken gefahren werden und die monatlich mit dem Kostenträger abgerechnet werden und bei denen zum Teil Wartezeiten zwischen Hin- und Rückfahrt in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, stellen einheitliche Fahrten dar. 2. Beträgt die Beförderungsstrecke mehr als 50 km insgesamt, sind die Beförderungsleistungen nicht steuerbegünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG. 3. Vereinbart der jeweilige Beförderungskunde mit dem Taxiunternehmen, zur Tagesklinik oder zum Arzt gebracht und wieder abgeholt zu werden, ist insbesondere bei Fahrten mit Berechnung von Wartezeiten davon auszugehen, dass einheitliche Verträge über Hin- und Rückfahrt abgeschlossen werden. Das gilt auch für Dauerbeförderungen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b ;

Tatbestand: